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Restrukturierung statt Insolvenz

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Restrukturierung statt Insolvenz
Die EU-Richtlinie vom 20. Juni 2019 über Restrukturierung und Insolvenz forderte alle nationalen Gesetzgeber auf, ein Sanierungsverfahren zu schaffen, dass einer Insolvenz voran geht. Zum 01. Januar 2021 tritt nun ein Sanierungs- und Restrukturierungsrahmen ein. Der Grund für die schnelle Einführung ist sicherlich in der COVID-19-Krise zu sehen.

Bisher hat der Gesetzgeber mittels einer vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht eine Insolvenzwelle zu verhindern versucht. Ab Anfang des Jahres 2021 soll nun jedoch die bislang geltende Insolvenzantragspflicht wieder uneingeschränkt gelten. Allerdings wird Unternehmen, die durch die COVID-19-Pandemie in eine wirtschaftliche Krise geraten sind, mit dem Restrukturierungsrahmen ein neues Sanierungsinstrument zur Verfügung gestellt.

Eine gut geplante Reform ist ein gutes Mittel für Unternehmen, sich aus einer Krisensituation heraus zu manövrieren. Allerdings sind dem Faktor Zeit und den oft gravierenden Einschnitten Rechnung zu tragen. Kann dies nicht geleistet werden, kann eine Neugestaltung nicht nur extrem schwierig sein, sondern in einigen Fällen gar unmöglich.

Dass Unternehmen genötigt sind, einen Antrag auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen, ist keine Seltenheit. Besondere mediale Aufmerksamkeit erregen natürlich Insolvenzen, bei denen tausende Arbeitsplätze auf den Spiel stehen. Restrukturierungen fallen in der Mehrzahl eher weniger auf und verlaufen ohne öffentliches Interesse.

Die Beendigung eines Insolvenzverfahrens geht in den meisten Fällen mit der Umwandlung, dem Verkauf oder auch einer Schließung des Unternehmens einher. Natürlich kann auch dieses Verfahren ein Mittel zur Neugestaltung sein. Das deutsche Insolvenzrecht bietet durchaus mit einem Insolvenzplan oder mit Eigenverantwortung die Möglichkeit, ein Unternehmen aus der Schieflage zu befreien und zu restrukturieren.

Schnelles Handeln und professionelle Unterstützung sind unbedingt erforderlich

 
Sinken die Umsätze tendenziell und läuft eine Firma über einen längeren Zeitraum schlecht, gilt es schnell zu handeln, um den Prozess aufzuhalten. Mit neuen Krediten auf sinkende Erträge und Umsätze zu reagieren ist selbstverständlich nicht die geeignetste Maßnahme. Die Ursachen des wirtschaftlichen Problems lassen sich mit Finanzspritzen nicht bekämpfen. Egal, ob finanzielle Hilfe durch Bank oder Kapitalmarkt, kostenlos ist diese in keinem Fall und führen zwangsläufig zu weiteren zusätzlichen finanziellen Belastungen. Auch Banken gewähren nicht ewig weitere Kredite und ziehen sich geschickt aus der Affäre.

Und genau aus diesem Grund ist die Ursachenforschung der erste Schritt während einer Reorganisation. Die Probleme können vielfältiger Natur sein – Management-Fehler, veraltete Produkte, überforderte oder an falscher Stelle eingesetzte Mitarbeiter, fehlende Investitionen zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit, falsch aufgestellte interne Strukturen und Prozesse. Der Fragen-Katalog ist in jedem Fall umfangreich.

Eine Bestandsaufnahme allein mit dem Personal gelingt in der Regel ausgesprochen selten. Daher sollten Unternehmer unbedingt die Hilfe von Fachleuten in Anspruch nehmen. Damit die Berater jedoch kompetent tätig sein können, ist es von immenser Wichtigkeit, dass der Unternehmer im Gespräch mit Beratern gewillt ist, alles von Bedeutung klar offen zu legen. Nur schonungslose Ehrlichkeit ist hier das richtige Mittel der Wahl.

Entgegen einer Insolvenz in Eigenverantwortung greifen die Berater nicht in die unternehmerischen Abläufe in Form eines Chief Restructuring Officer ein, sondern stehen tatsächlich nur beratend zur Seite. Eine Insolvenz in Eigenverantwortung weist lediglich Ähnlichkeit in der Hinsicht auf, dass diese auch bei bereits bestehender Zahlungsunfähigkeit möglich ist.

Mit jeder Woche, die der Unternehmer in seiner gewohnten arbeitstechnischen Routine verharrt, eventuell noch eigenes Geld investiert und damit die letzten Reserven verbraucht und damit die Krise ignoriert, wird eine Reorganisation unwahrscheinlicher. Aber nicht nur dies kann die Folge sein. Auch rechtlich kann der Unternehmen durch eine Verzögerung in eine kritische Situation geraten. Sollte es nämlich doch zu einem Insolvenzverfahren kommen, kann ihm seitens der Staatsanwaltschaft Insolvenzverschleppung vorgeworfen werden. Grund dafür ist, dass bei drohender oder gar eintretender Zahlungsunfähigkeit sofort rechtliche Schritte eingeleitet werden müssen. Eine weitere Folge dessen kann es sein, dass es zu Haftungsansprüchen auf das Privatvermögen kommt. Prinzipiell kann der Insolvenzverwalter in diesem Fall sämtliche Zahlungen, die seit Beginn der Zahlungsunfähigkeit vorgenommen wurden, aus dem Privatvermögen des Unternehmers zurückfordern.

Somit ist ganz klar, dass ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren nur dann möglich ist, wenn bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit eingegriffen wird. Erfolgt dies nicht, ist eine Restrukturierung nicht mehr möglich und das Unternehmen muss einen Insolvenzantrag stellen. Hier greift dann auch kaum noch das Schutzschirmverfahren.

 
Damit ein Unternehmen den Zugang zu einem Restrukturierungsrahmen erhält, müssen nicht wie bei einem Schutzschirmverfahren, teure Gutachten erstellt werden. In der Regel bleibt auch die Geschäftsführung während der Restrukturierung federführend und eigenverantwortlich. In seltenen Fällen kommt ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt. Dieser hat jedoch lediglich überwachende Funktionen.

Der Restrukturierungsplan ist das wichtigste Element des Restrukturierungsrahmens. Dieser dient dem Abwenden einer Insolvenz, und mit mehrheitlicher Zustimmung der Gläubiger, einer Sanierung. Allerdings kann es immer vorkommen, dass sich ein Gläubiger mit der angebotenen Quote nicht einverstanden erklärt und sich seine Zustimmung abkaufen lassen möchte. Wird auf diese Forderung seitens des Unternehmens nicht eingegangen, kann die Sanierung durchaus scheitern.

 
Das Unternehmen entscheidet, wem sie welche Möglichkeit anbieten
 
Insbesondere Forderungen und Rechte könnten nach einem Restrukturierungsplan vom Unternehmen gestaltet werden, womit eine gewisse Flexibilität geboten ist. Ein Unternehmen kann beispielsweise Lieferantenforderungen unangetastet lassen, Bankenforderungen jedoch restrukturieren. Lediglich Gehalts- und Lohnansprüche und Pensionsforderungen fallen hier nicht rein.

Über den Restrukturierungsplan wird in Gruppen abgestimmt. Gibt es keine Einstimmigkeit, kann der Plan angenommen werden, wenn innerhalb einer Gruppe eine Mehrheit von 75 Prozent zustimmt. Gleichzeitig besteht hier auch lediglich ein Mehrheitserfordernis hinsichtlich der offenen Forderungen, nicht jedoch nach der Anzahl der Gläubiger. Stimmt eine Gruppe nicht zu, kann dies ausgeglichen werden, wenn diese Gruppe mittels des Plans nicht schlechter gestellt ist als dies ohne diesen wäre.

Ein Gericht muss nicht in Anspruch genommen werden
 
Ein Gericht muss hinsichtlich des Planes nicht zwingend beteiligt werden. Sind sich alle Gläubiger einig, haben sie sich dem Plan und dessen Auswirkungen freiwillig unterworfen. Gläubiger, die sich nicht an der Abstimmung beteiligt haben oder dem Plan ihre Zustimmung verweigert haben, sind von der Wirkung des Plans nicht betroffen. In diesem Fall kann das Gericht den Plan bestätigen, wobei die Wirkung des Plans dann auch für nicht zustimmende Gruppen wirkt. Möglich ist ebenfalls, die Abstimmung von vornherein in einem gerichtlichen Verfahren durchzuführen. Dies ist empfehlenswert, wenn ein strauchelndes Unternehmen bereits im Vorfeld mit Widerstand einzelner Gruppen rechnet.

Für kleinere Firmen bietet sich eine Sanierungsmoderation zwischen Gläubiger und Firma an. Scheint es möglich, dass es zu einer Einigung kommen könnte, dies jedoch nicht ohne einen Mittler erreicht werden kann, ist dies eine gute Lösung. Der aufgrund der Moderation erreichte Sanierungsvergleich kann anschließend gerichtlich bestätigt werden. Ist eine Sanierungsmoderation nicht ausreichend für eine Sanierung, kann immer noch ein Übergang zu einem Restrukturierungsrahmen erfolgen.

Für Zwangsvollstreckungen gibt es eine Sperre

Um das Unternehmen zu stabilisieren, besteht die Möglichkeit, dass vor dem Restrukturierungsgericht seitens des Unternehmens ein Antrag auf eine Sperre von Zwangsvollstreckungen zu stellen. Diese gilt dann allerdings nur für maximal drei Monate. In erster Linie soll dies verhindern, dass Gegenstände, die für die Betriebsfortführung notwendig sind, durch eine Verwertung nicht mehr genutzt werden können. Eine Verlängerung dieser Sperre ist nicht möglich, da ansonsten die Rechte der Gläubiger extrem beschnitten würden.

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WallnerWeiß Insolvenzverwalter Gutachter GbR
Jürgen Wallner

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